Vermittlungsstelle
für gemeinnützige Arbeit
Gemeinnützige Arbeit - "Schwitzen statt Sitzen"
Wann muss gemeinnützige Arbeit geleistet werden?
Arbeitsauflagen werden gerichtlich angeordnet:
- Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen (§ 10 und 15 JGG)
- Bewährungsauflagen (§ 56 StGB)
- Umwandlung von Geldstrafen (§40ff StGB)
Wie kann gemeinnützige Arbeit geleistet werden?
» Regelung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft
Das Gericht ordnet eine Arbeitsleistung mit einer bestimmten Stundenzahl
an oder die Staatsanwaltschaft hat die Tilgung einer Geldstrafe durch
gemeinnützige Arbeit bewilligt.
» Anrufen
Sie vereinbaren mit uns einen Termin für die Vermittlungsstelle.
Für Berufstätige ist dies auch abends möglich.
» Vermittlung
Wir vermitteln Sie in öffentliche Einrichtungen (z.B. Gemeindeverwaltungen)
oder gemeinnützige Organisationen (z.B. Tierschutzverein), bei denen
diese Arbeit geleistet werden kann.
So weit als möglich versuchen wir dabei auch Interessen, Begabungen
oder Probleme (Erreichbarkeit der Stelle, Arbeitszeiten) zu berücksichtigen.
Eine Ableistung ist während der Woche oder auch am Wochenende möglich.
Der vermittelnden Einrichtung bzw. Organisation wird nur Ihr Name und
Ihre Adresse sowie die Anzahl der zu leistenden Stunden mitgeteilt.
» Arbeiten
Sie arbeiten nach den Anweisungen der vermittelten Einrichtung bzw. Organisation
zu den mit dieser Stelle vereinbarten Zeiten. Bei Krankheit informieren
Sie bitte umgehend die Stelle. Sollten Sie bei Krankheit längerfristig
nicht arbeiten können oder es sonstige Probleme bei der Arbeitsleistung
geben, dann informieren Sie uns zumindest teleTelisch, um Weiteres regeln
zu können.
» Bestätigung
Sobald die Arbeitsauflage erfüllt ist, bestätigt uns dies die
Arbeitsstelle. Wir teilen dies dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft
mit. Sollte die Arbeit nicht angetreten oder abgebrochen werden, teilen
wir dies ebenfalls dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft mit.
Wo kann gemeinnützige Arbeit geleistet werden?
Klienten werden nach Möglichkeit und Bedarf in gemeinnützige
Einrichtungen vermittelt. Einsatzmöglichkeiten versuchen wir ortsnah
zu vermitteln.
Mögliche Einsatzstellen sind z. B.:
:: Gemeinden
:: Krankenhäuser
:: Kindergärten
:: Kirchen
:: Jugendkulturzentren
:: Sportvereine
:: BRK
:: gemeinnützig tätige Kulturvereine, etc.
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